06.06.24 | Vollzeit | Klagenfurt am Wörthersee | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGOder Untauglichkeitsbestätigung - Bereitschaft zur Durchführung der zum Schutze der Mitarbeiterinnen sowie der Patientinnen und der Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis befristet Entlohnung Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (LVBG) 1994, Entlohnungsschema
Später ansehen06.06.24 | Vollzeit | Klagenfurt am Wörthersee | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGBzw. Zivildienst oder Untauglichkeitsbestätigung - Bereitschaft zur Durchführung der zum Schutze der Mitarbeiterinnen und der Patientinnen und Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis vorerst befristet eine unbefristete Weiterbeschäftigung ist möglich
Später ansehen06.06.24 | Teilzeit | Villach | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGAbgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst oder Untauglichkeitsbescheinigung - Bereitschaft zur Durchführung der zum Schutze der Mitarbeiterinnen sowie der Patientinnen und der Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis Vorerst befristet Entlohnung
Später ansehen04.06.24 | Vollzeit | Klagenfurt am Wörthersee | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGDer Mitarbeiterinnen, sowie der Patientinnen und der Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis befristet Entlohnung Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG) 1994, Entlohnungsschema ks3 Für durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (ohne ND und ÜStd
Später ansehen02.06.24 | Teilzeit | Hermagor | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGUnd der Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis befristet Entlohnung Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG) 1994, Entlohnungsschema ks2 Für durchschnittlich 48 Stunden pro Woche (rd. 4 ND, davon 1 am WE) bieten wir Ihnen folgendes
Später ansehen02.06.24 | Teilzeit | Hermagor | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGDer Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis vorerst befristet, eine unbefristete Weiterbeschäftigung ist möglich Entlohnung Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG) 1994, Entlohnungsschema ks4 Für durchschnittlich 48 Stunden pro Woche (rd. 4 ND, davon 1 am WE) bieten
Später ansehen02.06.24 | Vollzeit | Villach | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGOder Untauglichkeitsbescheinigung - Bereitschaft zur Durchführung der zum Schutze der Mitarbeiterinnen sowie der Patientinnen und der Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis vorerst befristet Entlohnung Kärntner LVBG 1994, Entlohnungsschema ks2 Für durchschnittlich 48
Später ansehen02.06.24 | Vollzeit | Villach | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGDer Mitarbeiterinnen, sowie der Patientinnen und der Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis vorerst befristet Entlohnung Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz (K-LVBG 1994), Entlohnungsgruppe ks3 Für durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (ohne ND
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02.06.24 | Vollzeit | Villach | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGUnd Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis vorerst befristet Entlohnung Kärntner-Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG), Entlohnungsschema ks4 Für durchschnittlich 40 Stunden pro Woche bieten wir Ihnen folgendes Einstiegsgehalt* (brutto
Später ansehen02.06.24 | Teilzeit | Hermagor | Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - KABEGOder Untauglichkeitsbescheinigung - Bereitschaft zur Durchführung der zum Schutze der Mitarbeiterinnen und der Patientinnen und Patienten notwendigen Impfungen (gemäß der Empfehlung des Obersten Sanitätsrates). Dienstverhältnis vorerst befristet, eine unbefristete Weiterbeschäftigung ist möglich Entlohnung Kärntner-LVBG 1994
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